Österreich und die Rechtsstaatlichkeit

Österreich ist ein komisches Land. Nicht nur, dass man beim Essen aufpassen muss, dass einem nicht irgendwelche Organe untergeschoben werden, nein auch rechtlich ist das Land abenteuerlich.

Ich war für ein Paar Tage bei unseren schönen Nachbarn und hatte auch das Vergnügen mit dem Auto über die Autobahn zu kurven. Während es am Sonntag ohne LKW-Verkehr noch ging, war es am Montag die Hölle. Die österreichische Autobahn war das schlimmste was ich seit langem erlebt habe. Die haben ein Tempolimit von 130 km/h und dies führt zu einem beeindruckendem Phänomen: Sie drängeln wie sau.

Ich bin kein schreckhafter Autofahrer, aber Österreicher halten absolut 0 Abstand. Während auf der rechten Spur die LKW mit 80-90 km/h rumtuckern, kommen auf der linken Spur die PKW mit 130-140 km/h. Das alles ist auch kein Problem, aber wenn man dann mal einen LKW überholt, fahren die auf 10 Meter ran. Gerne fahren sie auch in Kolonnen von 4-5 Fahrzeuge mit ebenfalls maximal 10 Meter Abstand. Teilweise sah ich im Rückspiegel nicht mal mehr die Scheinwerfer des mir Hinterherfahrenden. Und das passierte nicht gelegentlich, wie man auch in Deutschland nen verrückten hinter sich hat, nein es geschah in ca 90% der Fälle. Es wurde einfach kein Abstand gehalten und in Deutschland wäre mehrfach der Straftatbestand der Nötigung dadurch erfüllt worden.

Aber zumindest sind die Österreicher konsequent: Auch beim Wiedereinscheren halten sie sich nicht an Abstände. Sie ziehen einfach von links nach rechts in den Sicherheitsabstand. Würde man nur einen Tick beschleunigen, würde man den Einscherenden erwischen.

Warum die Österreicher so fahren ist mir nicht ganz klar… Liegt es wirklich am 130er Limit? Insgesamt erklärt dies aber, warum Österreich trotz den eigentlich besseren Voraussetzungen (Tempolimit, weniger Verkehr, mehr ländliche Gegend usw.) eine höhere Verkehrstotenquote hat als Deutschland.

Aber nun auch was rechtliches: Während alles wie die Lebensmüden gefahren sind, bin ich natürlich in ne Raubritter-Kontrolle geraten. An einem Autobahnzubringer stand die Polizei mit einer Laserpistole. Der Autobahnzubringer war quasi schon ausgebaut wie eine Autobahn, trotzdem war noch 50. In ner Kolonne von 5 Fahrzeugen fahre ich also Richtung Autobahn und dort stehen sie. Und da kann mir keiner erzählen, dass das ein Unfallschwerpunkt ist… Es ist einfach um die Kassen zu füllen. Aber gut, thats life.

Als ich die Polizei sah, guckte ich aufs Navi wieviel ich dort fahren dürfte und sah dann auch gleichzeitig, dass das Navi mir 58 oder 68 km/h bei erlaubten 50 km/h anzeigte. Gehen wir vom Letzteren aus und etwas Toleranz, liege ich also rund 15km/h drüber. Nicht die Welt.

Als die Polizei mich aber nicht rausgewunken hat, ging ich davon aus, dass sicherlich ein anderes Fahrzeug nur gemessen wurde und nicht ich. Meine Beifahrerin erklärte mir dann aber, in Österreich kommt das per Post. Ich erwiderte, dass dies doch völlig absurd wäre, sie haben kein Foto und wissen doch gar nicht wer gefahren sei. Das sei in Österreich aber egal…

Später recherchierte ich das Ganze und tatsächlich scheint sie Recht zu haben. Einem deutschen Juristen stellen sich da die Fußnägel auf. Die Österreicher kennen zwei Verfahren.

Das erste ist die Anonymverfügung: Es interessiert die Behörde einfach nicht wer gefahren ist. Der Halter kriegt den Bescheid und kann sich das Geld dann einfach selbst vom Fahrer besorgen. Solange die Behörde Geld innerhalb von vier Wochen bekommt, ist es ihr egal. So wie es in Deutschland lediglich bei Parkverstößen möglich ist. In Österreich können so ganz erhebliche Strafen in dreistelligem Bereich eingetrieben werden. Einfach weil ein Polizist am Straßenrand steht und meint er habe irgendwas gemessen. Um dem ganzen die Krone aufzusetzen: Der Polizist darf die Geschwindigkeit auch schätzen. Wenn der Polizist also meint „Das war schon irgendwie zu schnell“ kann dem Halter einfach ein Bußgeldbescheid zugehen. Ein absoluter undenkbares Vorgehen in Deutschland.

Was aber wirklich schockiert ist das andere Verfahren: Die Lenkererhebung. Bei schwereren Verstößen oder wenn bei der Anonymverfügung nicht gezahlt wird, wird eine Lenkererhebung durchgeführt. Hier wird dann, ohne Foto, einfach vom Halter verlangt, dass er den Fahrer benennt. Das Auskunftsverweigerungsrecht tritt einfach zurück… Wenn der Fahrer nicht benannt werden kann oder will, interessiert es die Behörde nicht. Dann gibt es eine Strafe gegen den Halter.

Es stellt sich also faktisch wie folgt dar: Die Behörde hat absolut nichts in der Hand, was den Fahrer identifizieren könnte. Trotzdem muss sich der Halter entweder selbst belasten (wenn er der Fahrer war) oder wird bestraft. Hier droht dann sogar Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten.

Auch wenn er einen Verwandten angeben muss, verlangt das Gesetz diesen Verrat. In Deutschland wäre auch dies undenkbar. Natürlich besteht bei uns ein Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber Fragen die einen selbst belasten. Auch darf bezüglich Verwandten die Aussage verweigert werden. Dann muss die Behörde selbst die Ermittlungen führen und den Fahrer überführen.

Hier stellen sich einem deutschen Juristen wirklich ALLE Nackenhaare auf. Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken und erklärte in den 80er Jahren, dass hier die absoluten Grundlagen des Rechtstaates mit Füßen getreten wurden und erklärte die Lenkererhebung für verfassungswidrig. Was machte die österreichische Politik? 1986 führte sie die Lenkererhebung wieder ein, hob sie aber auf Verfassungsrang. Damit konnte der Verfassungsgerichtshof die Norm nicht mehr aufheben.

Der europäische Gerichtshof für Menschenrecht duldete dieses Vorgehen 2005 mit einer abenteuerlichen Begründung „Es würde kein Zusammenhang zwischen der Auskunftserteilung einem möglichen Strafverfahren geben“…. Die Argumentation: Der Halter soll ja nicht zugeben, dass er zu schnell gefahren sei, sondern nur, dass er Gefahren sei. Dies würde aber ja noch nicht den Verdacht einer Straftat begründen. Auch hier mit deutscher Rechtsprechung absolut unvereinbar. Der BGH vertritt hier die sogenannte „Mosaiktheorie“. Bereits wenn nur ein Mosaikstein, welches zu einer späteren Strafverfolgung führen könnte, bekanntgegeben werden müsste, darf die Auskunft in Deutschland verweigert werden.

Einen Trost gibt es für deutsche Halter jedoch: In Deutschland kann eine Lenkererhebung nicht durchgeführt werden. Die deutschen Behörden halten es nämlich nicht mit der deutschen Verfassung zu vereinbaren. Für deutsche Fahrer gilt dies jedoch nicht… Fährt ein deutscher Fahrer in einem österreichischem Auto zu schnell (wie in meinem Fall), darf er mittels Lenkererhebung ermittelt werden.

Jugendstrafrecht anhand eines aktuellen Beispiels

Große Empörung an deutschen Stammtischen. Was ist passiert?

Am letzten Wochenende soll ein 14-jähriger Mädchen von zwei Jugendlichen (17 und 18 Jahre, beiderlei Geschlecht) zusammengeschlagen worden sein. Ein dritter Filmte die Tat. Die Empörung im Netz ist mal wieder groß. Aber warum eigentlich genau? Dass sich Jugendliche prügeln, ist nun wirklich nichts Neues. Dass das Opfer dabei gefilmt wird… Naja, ob da nun jemand beisteht und zuguckt oder das ganze Filmt, das ist nun auch net mehr der große Unterschied. Von der Brutalität zeigt das Video, wie mit Schuhen (zumindest aber relativ flexible Sohlen) auf den Kopf getreten wird. Grundsätzlich natürlich ein anderes „Level“ als ne einfache Schlägerei, aber weit entfernt von tatsächlichen Tötungsabsichten. Deswegen wird auch „nur“ wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Das Beispiel eignet sich aber gut, um die Jugendkriminalität darzustellen und den Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts aufzuzeigen

Denn gestolpert bin ich zum Beispiel über folgende Aussage bei Steve auf dem Blog:

Ich hoffe sehr, dass in diesem Fall ein strenges Urteil verhängt wird. Wohin soll das alles noch führen?

Und da frag ich mich tatsächlich: Warum? Warum kein gerechtes Urteil? Oder ein sinnvolles Urteil? Warum wünscht man sich ein strenges Urteil? Solche Forderungen, die ja häufig gemacht werden, entlarven ein komisches Denkmuster. Wenn ich auf ein Übel mit einem sehr strengem oder hartem Übel reagiere, dann wird das erste Übel irgendwie wieder aufgehoben. So oder so ähnlich muss die Logik wohl ablaufen. Logisch ist das ganze aber natürlich nicht. Das Jugendstrafrecht verfolgt daher auch einen völlig anderen Zweck. Ausnahmsweise steht dies sogar im Gesetz selbst und zwar in § 2 I JGG:

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

In Kurz: Das Ziel des Jugendstrafrechts ist somit, dass der Jugendliche zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird (in den Kommentaren heißt es einmal, das Jugendstrafrecht sei kein Strafrecht sondern ein „Erziehungsrecht“. Das ist falsch… Das Jugendstrafrecht ist kein Recht um jemanden zu erziehen… Erziehung ist lediglich das MITTEL, um jemanden von Straftaten abzuhalten. Wenn jemand schlecht erzogen ist aber keine Straftaten begeht, ist er kein Fall vom Jugendstrafrecht. Ein großer Unterschied, den auch viele Juristen nicht kennen). Und, wie hier schon mehrfach erwähnt, führen hohe Strafen, vor allem bei Jugendlichen, zu höheren Rückfallquoten. Vor allem wenn Jugendstrafe  ohne Bewährung (Also Gefängnis) verhängt wird, liegt die Rückfallquote bei fast 80%. Zum Vergleich: Bei einer Einstellung des Verfahrens liegt die Quote bei 40%, bei Erziehungsmitteln und Zuchtmitteln (Sozialstunden usw) bei rund 55%. Die Zahlen darf man aber nicht direkt vergleichen, da natürlich die Jugendlichen die zur Jugendstrafe verurteilt werden in der Regel problembelasteter, als Jugendliche die mildere Mittel bekommen. Insgesamt zeigt die hohe Rückfallquote bei der Jugendstrafe aber, dass Jugendstrafe definitiv das falsche Mittel ist.

Abschreckung funktioniert, wie hier auch schon mehrfach geschrieben, höchstwahrscheinlich nicht. Bisher konnte keine Studie auch nur im Ansatz belegen, dass Abschreckung funktioniert. Teilweise kann nachgewiesen werden, dass das subjektive Entdeckungsrisiko gegebenenfalls „abschreckend“ wirken kann, jedoch nicht die Höhe der angedrohten strafen. Und zwar aus verschiedenen Gründen:

1. Wer weiß überhaupt welche Strafe droht? Der Verbrecher schlägt vorher das StGB auf und guckt nach „oh für „Auf den Kopf treten“ gibt es sechs Monate bis zu zehn Jahren, dann lass ichs lieber bleiben“ nein…

2. Die meisten Taten sind entweder Affekt-Taten oder Beziehungs-Taten… Zumeist denkt der Täter da nicht groß über die Konsequenzen nach.

3. Jugendliche haben eh eine geringere Selbstkontrolle. Es zeichnet Jugendliche geradezu aus, dass sie Sachen machen ohne groß zu überlegen.

Hier kann man nur mit Erziehung und Lebenshilfe weiterkommen… Wer sich gar nicht kontrollieren kann, der kann gar nicht sinnvoll eine Nutzen-Kosten-Rechnung aufstellen. Und vor allem „ein weiches Urteil hat nichts gebracht, nun müssen strenge Urteile her“, was ist denn das für ein Schwachsinn? Ich glaube ich habe das Beispiel schon mal gebracht: Wenn jemand mit Kopfschmerzen zum Arzt geht und der Arzt verschreibt ein Medikamente und es wirkt nicht. Man dann wieder zum Arzt geht und sagt „wirkt nicht“ und er einem die doppelte Dosis verschreibt, die aber immer noch nicht wirkt. Spätestens wenn der Arzt dann die Dosis wieder erhöht, wird man doch den Arzt wechseln? Bei der Strafe wird aber so gehandhabt… Wenn eine milde Strafe nicht gereicht hat, dann muss eine härtere her. Anstatt also mal die Maßnahme zu wechseln, wird einfach nur eine höhere Dosis verschrieben. Absurd.

Und was ebenfalls bei der Jugendstrafe nicht vergessen werden darf: Die Entwicklung von Jugendlichen folgt in bestimmten wichtigen Phasen. Vor allem zwischen dem 13. und dem 21. Lebensjahr entkoppelt sich der Jugendliche von seinem Elternhaus. Gleichaltrige werden die stärkeren Bezugspersonen und die Jugendlichen werden Selbstständig und lernen Verantwortung zu übernehmen. Wenn wir die für diese Zeit ins Gefängnis stecken, wie soll dann eine Entkopplung und Selbstständigkeit stattfinden? Wenn morgens die Zelle aufgeschlossen wird und Frühstück gebracht wird? Fremdbestimmt wird wann geduscht wird? Jemand anders die Wäsche wäscht? Man hindert den Jugendlichen quasi in seiner gesunden Entwicklung. Aus einem Jugendlichen der nach dieser Phase vielleicht nie mehr eine Straftat begehen würde, macht man dann eine Person die nie gelernt hat Verantwortung zu übernehmen. Wenn diese Person dann raus kommt und schwere Verbrechen begeht, dann müssen auch die Leute die heute „strenge Urteile“ fordern dazu stehen und dem Opfer gegenüber sagen können „Ja ich weiß, dass meinetwegen die Tat begangen wurde, aber es war richtig so, weil es war gerecht!“. Die Law-and-Order-Leute schreiben „Opferschutz“ auf ihre Brust, im Endeffekt erzeugen sie aber neue Opfer durch genau ihre Forderung von hohen Strafen.

Der zweite wichtige Punkt ist, dass selbst von jugendlichen Intensivtätern 2/3 als Erwachsene nicht mehr straffällig werden. Ganz ohne Staatliche Sanktionen… Häufig weil sie wegziehen, eine Frau kennenlernen oder Kinder bekommen (alles was im Gefängnis schlecht geht). Würde man diese zu hart bestrafen, würde man sie quasi erst in eine Verbrecherkarriere reinzwingen. Überhaupt sinnvoll wäre es also nur bei 1/3 der Intensivtätern… Aber diese 1/3 rauszufinden, ist quasi unmöglich. Wenn man aber einfach alle hart bestraft… Dann hat man zwar die 1/3 unschädlich gemacht, dafür sich aber die 2/3 als zukünftige Kriminelle herangezüchtet.

Und auch noch ein Wort zu „Wohin soll das alles noch führen?“… Vermutlich zu einer Gesellschaft die ihre Jugendkriminalität bis zu einem gewissen Maße akzeptiert und deren Ziel es ist zukünftige Straftaten zu vermeiden und nicht niedere Rachebedürfnisse zu befriedigen. Die Jugendkriminalität sinkt seit Jahren und auch eine Zunahme von besonderer Brutalität ist nicht zu verzeichnen. Zwar zeigt sich in der Kriminalstatistik, dass häufigere schwere Körperverletzungen begangen werden, wenn man aber die Dunkelfeldstudien heranzieht, zeigt sich: Das Thema Gewalt trifft heute auf eine stärkere Sensibilität. Körperverletzungen werden heute viel häufiger angezeigt, als noch vor einigen Jahrzehnten. Daher scheint es zwar laut Statistik schwerere Körperverletzungen zu geben (die Zahl an Straftaten insgesamt ist aber selbst dort rückläufig), dies ist aber mit der höheren Anzeigebereitschaft zu erklären. Und ganz zum Schluss noch etwas zu einem Kommentar von einem User zum Blogbeitrag. Er schrieb:

 Ich habe mir das Video gestern auch angesehen und muss sagen das ich es besser nicht getan hätte. Ich bin nun nicht mehr in dem Alter wie die Personen in dem Video, aber gestern (bzw heute auch noch) habe ich mir nur gedacht wenn ich nichts zu verlieren hätte, würde ich eine sehr schlimme tat begehen. Man solle zwar nicht gleiches mit gleichem vergelten, aber einfach um solchen Individuen mal ein wenig “Angst” einzuflößen und denen zu zeigen das man mit Respekt und Anstand besser aufgehoben ist.

Der Kommentator kennt das Motiv der Tatverdächtigen doch gar nicht? Wenn man nun SEINE „Vergeltungstat“ filmen würde und auf nen Blog stellen würde… Was wäre daran besser? Vielleicht haben auch die Tatverdächtigen das Mädchen als „Vergeltungstat“ verprügelt, weil sie zum Beispiel nen 5-Jährigen verprügelt hat? Mit solch einem Kommentar stellt man sich nicht nur auf eine Stufe mit denen die man als „Täter“ identifiziert hat, man zeigt auch noch ganz offen, dass man kein Stück besser ist… über „Respekt und Anstand“ mag ich hier gar nicht mehr sprechen.

Die Juristenausbildung – Teil 2

Im ersten Teil ging es primär darum, was euch im Studium erwartet. Nun kann ich auf den Punkt zurückkommen, warum die Meinung über das Studium so unterschiedlich ausfällt. Die Frage ist nämlich: Warum studiert jemand Jura? Wer nur studiert um später als Jurist zu arbeiten, der wird sich mit dem wissenschaftlichen Teil sehr schwer tun. Die eigene Meinung und was richtig oder falsch ist steht in der Praxis nämlich nicht im Vordergrund, es geht mehr darum, dass man das Gesetz richtig anwenden kann und in der Regel wird eh dem BGH gefolgt. Das Studium, und die Beschäftigung mit der Wissenschaft, ist für diese Personen nur der Weg zum Ziel.

Wer sich aber auch für die Wissenschaft hinter der Rechtsanwendung begeistern kann, der wird nicht nur viel positiver durch das Studium gehen, sondern es auch deutlich einfacher haben. Denn die wirklich guten Praktiker die ich bisher kennenlernte, haben sich auch immer für die Wissenschaft hinter der reinen Rechtsanwendung interessiert. Oft wird nämlich die Rolle des Juristen falsch verstanden. Denn es gibt zwei große Irrtümer, denen auch häufig Juristen unterliegen. Sie lauten: 1. Juristen machen keine Gesetze sondern wenden sie nur an und 2. Juristen machen Gesetze und wenden sie nicht nur an. Im ersten Moment klingt es so, als könnte gar nicht beides falsch sein. Aber der Jurist sitzt tatsächlichen zwischen den beiden Positionen. Gesetze werden natürlich vom Bundestag „verabschiedet“ und auch die Richtung wird durch die Politik bestimmt. Die Umsetzung in Gesetzesform wird aber von Juristen gemacht. Nicht nur in den Ministerien, die die Gesetzestexte entwerfen, sondern auch später die Anwälte, Richter und Staatsanwälte, die die Norm in das bisherige System eingliedern müssen und tagtäglich das Recht anzuwenden haben.

So nun aber dann einige Sätze zum konkreten Studium: Hat man viel zu tun? Nicht zwangsweise… Die ersten 6 Semester sind recht gechillt. Anders als die Naturwissenschaftler hockt man net von Morgens bis Abends in der Uni oder über den Büchern. Auf Vorlesungen kann man als Jurastudent völlig verzichten, wenn man lieber aus Büchern lernt (muss man dann aber auch machen!). Das meiste muss man sich nämlich eh durch Bücher beibringen, der Stoff aus der Vorlesung reicht nicht aus. Anders sieht es in den vorlesungsfreien Zeiten aus. Während hier die meisten Studenten frei haben, beginnt für Juristen tatsächlich die harte Arbeit. Neben Praktika (3 Monate) stehen Hausarbeiten an. Eine Hausarbeit bedeutet tatsächlich, dass man 3-4 Wochen 8 Stunden+ in der Bibliothek sitzt. Je nach Universität ist die Anzahl der Hausarbeiten unterschiedlich. Ich hatte in Hamburg recht viele (3 kleine und 3 große), so dass in nahezu allen „Semesterferien“ 1  Monat für eine Hausarbeit draufgegangen ist.

Die wichtigste Eigenschaft ist und bleibt aber, dass man sich selbst zum Lernen motivieren kann und das am besten ab dem 1. Semester. Denn den Stoff den man im 1. Semester lernt, wird man nie mehr „nochmal“ lernen oder „vertiefen“. Im 1. Semester lernt man den Stoff auf dem Niveau, wie er am Ende im Staatsexamen erwartet wird. Von daher sollte man hier gleich komplett reinhauen. Zum Ende wird der Umfang aber schon recht heftig. Aber auch hier ist der „Umfang“ des Stoffes  das Problem und nicht der Schwierigkeitsgrad an sich.

Was aber wichtig ist: Man muss das Fach „leben“. Man muss sich in seinem Alltag immer juristischen Fragen stellen. Das Studium verändert, wie bereits in einem Blog vor paar Wochen geschrieben, den Blick auf die Welt. Man muss  einfach Spaß daran haben, wenn einem aus Versehen ein Brötchen mehr beim Bäcker eingepackt wird, darüber zu diskutieren, ob und wie man Eigentum an diesem Brötchen erlangen kann. Wenn man diesen „Status“ erreicht hat, wird man im Studium keine großen Probleme haben und auch später ein guter Jurist werden.

Dann noch einige Aussagen zum Arbeitsmarkt: Es gibt viele Juristen ja, der Bedarf an guten Juristen ist aber hoch. Ist man erfolgreich im Studium, dann öffnen sich viele Wege. Dabei geht es aber nicht nur um juristische Fähigkeiten. Mit allgemeiner Intelligenz und einer gewissen geistigen Kapazität hat man einen massiven Vorteil im Studium. Wer allgemein etwas langsamer im Kopf ist oder lediglich komische Inselbegabungen besitzt, kommt bei Jura nicht weit. Der gute Jurist ist ein Allrounder der alles ein bisschen kann. Daher gibt es auch keine „Geeks“ wie in Mathe oder Physik, sondern tatsächlich eher die Allrounder. Ein Jurist muss sich für die Welt, die Politik, die Gesellschaft und die Dokumentationen über Flugzeugträger auf N24 interessieren. Das ist meiner Meinung nach auch das wirklich spannende am Recht: Man lernt jeden Tag etwas neues aus komplett anderen Wissenschaften. Ein Anwalt der viele Verkehrsunfälle zu bearbeiten hat, der wird am Ende soviel Gutachten über Autos gelesen haben, dass er deutlich mehr über die Funktionsweise weiß, als der Durchschnittsbürger. Auch beim Thema Medizin erfährt man dann zum Beispiel, was eine Hirnkammerluftfüllung ist oder wie genau DNA-Spuren abgeglichen werden. Und spätestens wenn sich zwei Hasenzüchter über das richtige Paarungsverhalten von Hasen vor Gericht streiten, lernt man als Jurist wirklich was fürs Leben.

Aber das Studium bringt einem auch ganz praktisch etwas. Als Jurist wird einem beigebracht ein scharfes Schwert zu schwingen. Fundiertes juristisches Wissen nimmt einem vor allem die „Angst vor der Welt“. Der Staat und der Alltag verlieren deutlich an Bedrohlichkeit, wenn man die Ketten kennt, in denen sie liegen. Auch muss man ganz klar sagen, dass man im Alltag gewisse Vorteile hat. Obwohl alle Menschen in unserem Alltag „mitspielen“, kennen doch die wenigsten die Spielregeln. Jeder kann sich vorstellen: Wenn 4 Leute Mensch-Ärger-Dich-Nicht spielen und nur einer davon kennt das Regelwerk, dieser gewisse Vorteile hat.

Beispielsweise las ich erst kürzlich auf einem anderen Blog, wie erschrocken festgestellt wurde, dass „heutzutage wohl schon ein Handschlag zum Vertragsschluss reicht“… Ich weiß ja nicht, was man vorher meinte was genau man z.B. beim Bäcker beim Brötchenkauf macht, aber natürlich gibt es schon immer mündliche Verträge… Der mündliche Vertrag ist sogar der absolute Standardfall. Im Endeffekt ist es daher eh begrüßenswert, wenn die juristische Allgemeinbildung ausgebaut wird. Generell könnte man vielen Stammtischparolen (z.B. „Abschreckung wirkt“ oder „Eltern haften für ihre Kinder) damit den Boden entziehen.

Abschließend lässt sich daher sagen: Ich glaube es gibt kaum einen Studiengang, der einem so dabei hilft die Welt zu verstehen, wie das Jurastudium. Und dabei ist es ganz egal für was man sich interessiert. Man kann sich mit Kant und Hegel beschäftigen und der Frage nachgehen warum wir im Strafrecht strafen. Man kann seine Erfüllung aber auch darin finden, dass man sich Gedanken darüber macht, wie man gesellschaftsrechtlich die Wirtschaftsordnung in Zügeln halten kann oder, wenn man denn ne ganz kranke Sau ist, sich über das passende Verfahren zur Festsetzung von Bebauungsplänen Gedanken machen. Aber über eines muss man sich immer Bewusst sein: Man beschäftigt sich mit einem von Menschen geschaffenem System. Nichts in diesem System ist an sich „naturgegeben“, lediglich das systematische Zusammenspiel aller Normen folgt einer gewissen Logik. Für genau diese Logik muss man eine Liebe entwickeln.

Die Juristenausbildung – Teil 1

In den Kommentaren zum letzten Beitrag hat and_iii mich gebeten doch allgemein etwas über das Jurastudium zu schreiben. Vielleicht ist es auch für den ein oder anderen Interessant der damit hadert ob er es beginnen soll oder nicht. Beim schreiben ist der Text aber etwas ausgeartet. Von daher unterteile ich den Beitrag in zwei Teile. Der erste Teil beschäftigt sich vor allem mit der Motivlage des Studium zu beginnen. Und es soll anhand von Beispiele aufzeigen, was der „Arbeitsteil“ und was der „wissenschaftliche Teil“ des Studiums ausmacht. Im zweiten Teil gehe ich dann darauf ein, was für Voraussetzungen man mitbringen soll, was meines Erachtens einen guten Juristen ausmacht und was einem das Studium im Alltag bringen kann.

Jetzt aber erst einmal zum Studium und der Motivation: Unter Jurastudenten und auch späteren Juristen ist die Meinung über das eigene Studienfach stark gespalten. Das geht von „bester Studiengang der Welt“ zu „würde ich nie wieder tun“. Das hängt vermutlich auch damit zusammen, dass man Jura aus unterschiedlichen Motivlagen betreiben kann.

Im Endeffekt besteht Jura aus drei Faktoren: Talent, Fleiß und Glück. Wenn zwei dieser Faktoren gegeben sind, wird man ohne große Probleme durch das Studium kommen. Wer Talent hat und fleißig lernt kann auch eine schwere Klausur bestehen. Wer Talent für das Fach hat und etwas Glück mit den Aufgaben, wird auch problemlos mit seinem Handwerkszeug ohne Lernen weit kommen. Wer ohne viel Talent für das Fach daherkommt, der kann mit Fleiß eine Menge erreichen und wenn glückliche Aufgaben dran kommen, wird auch er seine Erfolge haben. In einem Mathematik-Studium würde man dagegen nur mit Fleiß wohl nicht wirklich weit kommen.

Der Stoff an sich ist, bis auf wenige Ausnahmen, nicht schwer. Die primäre Schwierigkeit besteht aus der Vernetzung verschiedener Normen. Vielleicht hier ein recht simples Beispiel, was die „Hauptarbeit“ bei einem Juristen ausmacht:

„Verbraucher (V) kauft bei einem Händler (H) einen Flügel. Auf bitten des V soll der Flügel am nächsten Tag per Spedition geliefert werden. Beim Transport entführen Aliens den Flügel. V ist der Meinung der H schuldet ihm weiterhin den Flügel. Der H ist der Meinung es sei das Problem des V, dass der Flügel nicht ankam.“

Die Ausgangslage ist der Kaufvertrag. Nach § 433 I BGB wird der Verkäufer verpflichtet dem Käufer die Sache „zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen“. Der § 446 BGB sagt konkret, dass mit der Übergabe die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergeht. Wie fragen uns also, ob die Sache schon „übergeben“ wurde. Mit der „Übergabe“ ist die Verschaffung des Besitzes gemeint. In § 854 BGB steht dann „Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben“. Das bedeutet, der V hat Pech gehabt, wenn er bereits Besitz erlangt hat. Er hatte hier aber nie tatsächliche Gewalt über den Flügel, denn der war ja nie in seiner Nähe. Demnach wurde der Flügel nie übergeben und V kann weiterhin den Flügel verlangen.

Es greift aber eine Ausnahme. In § 447 BGB steht nämlich „Versender der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache […] so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur ausgeliefert hat“. Nach dem Wortlaut greift diese Ausnahme ein, denn der Händler hat auf verlangen des Käufers die Sache verschickt. Dann wäre es Pech für V und er bekommt keinen zweiten Flügel geliefert.

Von der Ausnahme finden wir aber wieder eine Ausnahme und zwar § 474 II BGB. Der Regelt, dass bei Verbrauchsgüterkäufen der § 447 nicht anzuwenden ist. Was ein Verbrauchsgüterkauf ist sagt und § 474 I BGB und zwar der Kauf von beweglichen Sachen durch einen Verbrauche von einem Unternehmer.

Damit regelt die Ausnahme von der Ausnahme, dass die Ausnahme nicht gilt. Der V kann sich somit freuen, denn als Verbraucher trägt er das Risiko nicht und es ist das Problem des Händlers, dass der Flügel nicht ankam.

Genau DAS ist ein Musterbeispiel was juristische „Arbeit“ ist und zwar handelt es sich hier um die reine „Rechtsanwendung“, wie sie auch in der späteren Praxis relevant ist.

Was genau muss hier nun „gelernt“ worden sein? Ganz ehrlich: Ich kannte die Normen (die sind aus dem 2. Semester) nicht mehr wirklich. Was wusste ich also? Wo der Kaufvertrag geregelt ist (§ 433 BGB) ist Standardwissen, da man die Norm  so ungefähr 10.000 Mal in seinem Studium lesen wird. Wirklich lernen musste man hier eigentlich zwei Sachen: Man muss die Basics des Schuldrechts können (Wer muss wo leisten) und man muss wissen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher regelmäßig schützt. Im Optimalfall weiß man, dass es irgendwo so eine Norm gibt, die den Verbraucher vor dem Untergang der Sache schützt (und sucht sie dann) oder aber man hat einfach ein schlechtes Bauchgefühl mit dem Ergebnis und macht sich dadurch auf die Suche nach einer Sondervorschrift.

Das ist wie gesagt die juristische „Arbeit“. Den Gegenpool bildet der wissenschaftliche Teil. Dieser besteht primär aus Streitständen. Diesmal zwei kurze Beispiele aus dem Strafrecht:

„Die Pflegeschwester S kann das Leiden ihrer todkranken Patientin P nicht mehr ertragen. Sie drückt überraschend ein Kissen auf das Gesicht der wehrlosen P, bis diese verstirbt.“

„Liebhaber L springt völlig überraschend aus dem Gebüsch und ersticht den, ihm bis dato unbekannten, Ehemann E, um Frau F für sich alleine zu haben.“

Ein kurzer Exkurs um es besser zu verstehen: Wird ein Mensch vorsätzlich getötet ist grundsätzlich der Totschlag (§ 212 StGB) einschlägig. Das bedeutet Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren. Begeht dagegen jemand einen Mord gibt es grundsätzlich IMMER lebenslänglich. Wann es ein Mord ist bestimmt sich nach den in § 211 StGB aufgezählten Mordmerkmalen. Zum Beispiel wenn jemand aus Habgier tötet oder, für unser Beispiel relevant, heimtückisch. Wichtig ist nur: Es gibt keinen „Spielraum“ für den Richter bei Mord, die Strafe lautet lebenslänglich.

Heimtückisch bedeutet, dass die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt wird. Das heißt also, dass das Opfer mit keinem Angriff rechnet und sich daher nicht wehren kann.

Beim ersten Beispiel, mit der Pflegeschwester, liegt es aber völlig auf der Hand, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe (früheste Entlassung nach 15 Jahren) völlig unangemessen ist. Als der Gesetzgeber an den heimtückischen Mörder dachte, hat er sicher nicht an die Krankenschwester gedacht. Als Totschlägerin würde sie eher an den 5 Jahren Freiheitsstrafe (vielleicht sogar noch tiefer wegen einem minder schweren Fall) kratzen, statt am oberen Bereich.

Sie nutzt aber ganz offensichtlich die Arg- und Wehrlosigkeit der Patientin aus. Nach dem Wortlaut müsste sie daher als Mörderin bestraft werden. Die Juristen kennen grundsätzlich vier Auslegungsmethoden: Wortlaut, systematische (z.B. in welchem Abschnitt des Gesetzes findet sich die Norm), historische/genetische (was wollte der damalige Gesetzgeber und wie hat sich die Norm in den Jahren entwickelt) und teleologische (was ist Sinn und Zweck der Norm) Auslegung.

Der BGH hat hier nun gesagt, der Wortlaut spricht zwar für Mord, aber der damalige Gesetzgeber wollte sicher nicht eine Tötung aus Mitleid sanktionieren (genetische Auslegung). Darüber hinaus soll der Mord besonders verabscheuenswerte Taten verurteilen und nicht Tötung aus Mitleid (teleologische Auslegung). Daher sagt der BGH, dass man bei der Heimtücke „Hineinlesen“ muss, dass die Tötung mit „feindlicher Willensrichtung“ geschehen muss. Daher kommt der BGH hier zum Ergebnis, dass kein Mord vorliegt.

Beim zweiten Beispiel, dem Liebhaber, ist grundsätzlich auch wieder ein Mord aus Heimtücke zu bejahen. Hier sagt die Wissenschaft aber: Der Mord ist eines der schwersten Verbrechen im Strafrecht, daher müssen die Mordmerkmale sehr eng ausgelegt werden. Daher sagen einige Stimmen, dass die Tat in ihrer Gesamtwürdigung besonders verwerflich sein müsste. Eine andere Ansicht aus der Literatur verlangt für die Heimtücke dagegen, dass ein besonderer „Vertrauensmissbrauch“ vorliegen muss.

Für unser zweites Beispiel würde es heißen, die Wissenschaft würde zum Ergebnis kommen, dass kein Mord vorliegt. Entweder weil die Gesamtwürdigung nicht besonders verwerflich ist (kann man aber auch anders sehen… Ist Mord aus Liebe besonders verwerflich oder gerade nachvollziehbar?) oder weil es kein „Vertrauen“ zwischen E und L gab. Die Rechtsprechung hält davon nichts und würde L wegen Mordes verurteilen.

In einer Klausur oder Hausarbeit müsste der Jurastudent nun all diese Meinungen aufwerfen (man muss also gelernt haben, dass es bei der Heimtücke ein Problem gibt). Im Optimalfall weiß er noch, was die Ansichten im Großen und Ganzen sagen. Und danach muss er argumentieren: Was spricht für die eine Ansicht (z.B. dass der Mord eine Ausnahme bleiben soll und daher nur bei verwerflichen Taten angewandt werden soll) oder was spricht gegen die Ansicht (der Gesetzgeber schrieb nunmal nichts von einem „Vertrauensmissbrauch“). Am Ende muss man sich für eine Ansicht entscheiden, die der eigenen Meinung nach die besseren Argumente hat. Die Argumente muss man übrigens nicht auswendig lernen, im Optimalfall kann man sie sich selbst herleiten, anhand der typischen Auslegungsmethoden.

Das sind die zwei groben „Bereiche“ die einem im Studium erwarten. Das reine „abarbeiten“ der Norm und das logische Vernetzen des gelernten auf der einen Seite und das wissenschaftliche Auslegen von Normen auf der anderen Seite. Im zweiten Teil geht es dann um die konkrete Arbeitsbelastung im Studium und dessen Auswirkung auf den Alltag.