Das Urteil zur Telekom-Drosselung

Im Netz geistert momentan die Meldung rum, dass „das Landgericht Köln der Telekom die Drosselung verboten hätte“. Dies ist in der Pauschalität natürlich Quatsch mit Soße. So wie jede Privatperson oder jedes Unternehmen kann die Telekom selbst entscheiden ob, mit wem und unter welchen Bedingungen ein Vertrag mit jemanden geschlossen wird. Und natürlich kann die Telekom mit jemanden vereinbaren, dass er ab 75GB gedrosselt wird. Genauso wie jeder Privatkunde dann sagen kann „okay, dann mache ich keinen Vertrag mit euch“. Am Ende hat die Telekom dann einen Kunden weniger und der Kunde muss sich nen anderen Anbieter suchen. Oder Kurzum: Das nennt sich Privatautonomie, beziehungsweise Vertragsfreiheit.

Einige Einschränkungen gibt es jedoch bei AGB. AGB sind Vertragsbedingungen die für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sind, quasi umgangssprachlich „das Kleingedruckte“. Das Gesetzgeber weiß, dass die AGB im täglichen Geschäftsverkehr nicht gelesen werden können. Es würden sich in nem Supermarkt oder beim Bäcker ewige Schlangen bilden, wenn jeder Kunde zuvor die gesamten AGB liest. Daher reicht es auch aus, wenn der Vertragspartner die AGB grundsätzliche lesen könnte und er auf sie hingewiesen wurde. Somit haben die AGB nicht den gleichen Wert wie einzelne vertragliche Klauseln, da sie primär grundsätzliche Dinge regeln sollen, aber den Kunden (der die AGB in der Regel nicht gelesen hat) nicht negativ überraschen sollen. Daher gibt es in § 305c BGB die Regelung, dass überraschende Klauseln unwirksam sind. Musterbeispiel ist, wenn in den AGB von nem Supermarkt stehen würde „jeder Kunde muss zusätzlich ein Auto im Werte von 20.000 Euro kaufen“.

Einen weiteren Schutz gibt es in §§ 307, 308, 309 BGB. §§ 308, 309 BGB zählen einige Klauseln auf die grundsätzlich verboten sind gegenüber Privatpersonen. Der § 307 BGB ist ein Auffangstatbestand und verbietet jegliche Klausel die den Vertragspartner „unangemessen Benachteiligt“.

Das Landgericht Köln hat nun lediglich festgestellt, das die Klausel eine „unangemessene Benachteiligung“ für den Kunden ist. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, dass die Telekom nicht drosseln darf. Freuen dürfen sich natürlich erst einmal die Kunden, die so einen Vertrag nun haben, denn die Drosselungsklausel wird ersatzlos gestrichen. Damit hat die Telekom aber wohl gerechnet, denn gedrosselt werden soll ja erst nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit und bis dahin muss ein neuer Vertrag mit neuen AGB geschlossen werden. Daher hat sich die Verbraucherzentrale rein praktisch keinen Gefallen getan die Norm so früh überprüfen zu lassen.

Für die Telekom gibt es grundsätzlich unterschiedliche Maßnahmen… So könnte, zumindest theoretisch, die Drosselung nicht in den AGB stehen, sondern individuell vereinbart werden (wohl nicht praktikabel und nicht rechtssicher). Was dagegen jedoch möglich wäre, ist die Beseitigung der „Unangemessenheit“. Die Klausel wäre nämlich vermutlich relativ schnell als „angemessen“ anzusehen, wenn größer damit geworben wird, dass die Drosselung ab X GB greift. Darüber hinaus müsste klarer gemacht werden, dass es für 15 Euro mehr im Monat einen Tarif ohne Drosselung bei der Telekom gibt. Der Kunde muss also direkt erkennen „Der Tarif ohne Drosselung kostet 55 Euro im Monat und wenn ich den Tarif mit Drosselung nehme, kriege ich für diese Benachteiligung einen Preisrabatt von 15 E uro“.

Von daher: Viel Schaum und nichts… Die Telekom wird ihre AGB anpassen und sich bei der Verbraucherzentrale bedanken, dass bereits so frühzeitig die Klausel geprüft wurde. Wenn das Urteil überhaupt in der nächsten Instanz bestätigt wird.

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