Mit Schildkröte mit Hut #4 wollen wir uns nach unserer bösen Aktion vom letzten Podcast wieder versöhnen und zwar mit den vier sonnigen Themen Inzest und Studienplatzklagen, sowie Bankern und BWLern. Es folgt eine Stunde geballte Unterhaltung mit Ara und mir.
Und noch drei Links, die im Podcast angesprochen werden: Sophia Thomalla Wortspielrätsel Chosi
*** Community-Disclaimer ***
„Dies ist kein Podcast, die Datei enthällt nur Müll“ (diesmal aber ohne Pieptöne)
P.S. Wenn da Unterhaltung steht ist gemeint, dass wir uns unterhalten, nicht, dass wir unterhaltsam sind.
Yay, ohne Piep!
Zum Thema Jäger und Hund: Komme ja vom Land und soviel ich weiß, dürfen Hunde erschossen werden, wenn sie ohne Halter im Wald unterwegs sind. Der Hund einer Freundin kam mal angeschossen nach Haus, weil er alleine in den Wald ausgebüchst ist. Der Jäger konnte deshalb nicht belangt werden. Weiß aber nicht, ob das immer gilt oder nur, wenn Setzzeit ist oder so…
Jetzt bin ich wieder zufrieden 😀
Zum Thema Inzucht: Wenn es Verwandete (Volljährige) miteinander tun wollen sollen sie sich gefälligst stirilisieren lassen. Ich will die Justin Bieber und Co. Nachfolger Quote vergeringern.
*hust*jugendfrei*hust*
Community-Discalimer… alles klar
Zur Anziehungskraft:
Jede Masse besitzt eine Gravitaion. Je größer die Masse, desto größer die Gravitation. Nach dieser Theorie, ziehen sich alle Objekte im Universum gegenseitig an.
Beispielsweise besitzt ein Planet mit großer Masse eine stärkere Gravitation als ein Planet mit kleiner Masse und wir werden nur von der Erde angezogen, da die Masse eines Menschen geringer ist.
Ich hab wichtige Fragen zu dem erwähnten Wildschwein-Fall:
Wenn der Dieb das Wildschwein verkauft, was passiert dann? Wie ist das juristisch zu betrachten und hat der Käufer ein Recht auf ein Wildschwein, welches jemand sich rechtmäßig angeeignet hat?
Wenn der, der das Schwein aus dem Wald mitnahm zwei Schweine aus dem Wald mitnimmt und diese sich paaren – wem gehören dann die Frischlinge?
(zur Veranschaulichung: https://naturfotografen-forum.de/data/o/67/339977/image::Winfried_Martin_winter_schnee_frischlinge.jpg )
Ohne konkret zu wissen welchen Fall du meinst: Verkauft ein Dieb Jagdwild wird gutgläubiges Eigentum nach §§ 929, 932 BGB erlangt. Da Wild herrenlos ist kann es auch nicht „abhanden gekommen“ sein und somit ist § 935 BGB nicht anwendbar.
Die Schweine müssten wohl nach §§ 812 ff. herausgegeben werden. Nach § 818 I müssen auch die Nutzungen herausgegeben werden, das sind also auch die Früchte iSd § 99. Damit muss er also auch die Frischlinge herausgeben.
Da 935 nicht anwendbar ist und der Käufer somit rechmäßig Eigentum erwarb, kann doch höchstens vom Dieb Ersatz nach 818 II verlangt werden oder nicht?
Im 1. Fall? Ich würde an § 816 I spontan denken… Zumindest fällt mir nicht ein warum der Jagdpächter nicht Berechtigter sein soll… Müsste man mal in nem Kommentar nachschauen.
Im 2. Fall hab ich ihn so verstanden, dass die Frischlinge beim Dieb gezeugt werden (Also kein gutgläubiges Eigentum erlangt wurde).
Im 1. Fall.
Aber ob hier 816 I anwendbar ist, weiß ich leider nicht.
Der 2. ist ja relativ einfach…denke auch, dass sie dort herausgegeben werden müssen.