Preview zu Risen 2 bei der Gamestar (Schleich-)Werbung?

Es wird ja gerne unterstellt, dass das ein oder andere Preview von den Publishern gekauft wurde. Auch ich stehe, zumindest laut großen Teilen der Guild Wars 2-Community, auf der Gehaltsliste von Blizzard.

Einen ganz dreisten Fall findet man jedoch nun im Preview zu Risen 2 auf Gamestar.de. Der Artikel ist über zwei Seiten wie ein ganz normales Preview gelayoutet und leitet wie folgt ein:

Piranha Bytes siedelt Risen 2: Dark Waters in einer Piratenwelt an, Südsee-Flair inklusive. Das klingt nach einem ungewöhnlichen Szenario für ein Fantasy-Rollenspiel, fußt aber auf einer langen Tradition.

und nach einem „Spielbericht“, was man in den ersten Stunden von Risen 2 so erwarten darf, folgt dann folgendes Fazit

Dank der alten Bekannten von Carlos über Patty bis Harlok wahrt Risen 2: Dark Waters also stets den Anschluss an den Vorgänger. Das Piraten-Szenario wiederum gehört fest zur Piranha-Bytes-Tradition, nun bauen es die Entwickler eben aus – zu einem wahrhaft epischen Abenteuer.

Dazu gesellt sich dann sogar noch ein Gameplay-Video zu den ersten Minuten.

Erst wenn man genauer hinschaut erkennt man, dass es sich um reine Werbung handelt. Der Text hat keinen Autor und in der Titelleiste versteckt sich tatsächlich das Wort „Promotion“. Dabei überstrahlt der Fettgedruckte Titel des Artikel jedoch die in Standarddruck und deutlich kleineren Schriftgröße des Wortes „Promotion“. Auch findet sich im Header-Titel, also das was der Browser in seiner Statusleiste anzeigt, das Wort Promotion jedoch auch hier versteckt in der Mitte des Titels. So lautet der Titel nämlich „Specials: Promotion: Risen 2…“. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.

Zusätzlich befindet sich die Werbung in der Kategorie „Artikel“ (erkennbar durch die graue Hervorhebung oben in der Navigationsleiste), klickt man nun auf diese hervorgehobene Schaltfläche erscheint eine Übersicht die wie folgt überschrieben ist: „Vorschau/Previews“. In dieser Kategorie befinden sich ausschließlich redaktionelle Texte, der hier erwähnte Werbebeitrag ist hier nicht verlinkt, obwohl er in dieser Kategorie ist.

Dass es nicht die feine englische Art ist, mag wohl offensichtlich sein, jedoch auch rechtlich könnte man den Bogen hier überspannt haben. In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen deutlich verschärft. Waren die Gerichte früher noch recht großzügig bei der Kennzeichnungen, muss der Werbecharakter heute für den Leser deutlich erkennbar sein. Der BGH (Urt. v. 1. Juli 2010, I ZR 161/09, Tz. 22) stellt dazu grundsätzlich erst einmal fest:

Erkennt der Leser die Zugehörigkeit eines redaktionell erscheinenden Textes zu einer Werbeanzeige, so erliegt er keinen Fehlvorstellungen über die Neutralität der dort vorhandenen Aussagen.

Als erstes kann man drüber streiten, ob das Wort „Promotion“ tatsächlich hinreichend deutlich macht, dass es sich um Werbung handelt.

Das VG Berlin (Beschl. v. 26.5.2008, VG 27 A 37.08) sieht es bei Dauerwerbesendungen anders und lässt erkennen, dass es das auch in Printmedien für als zu zweideutig hält.

Die Kennzeichnung als „Quelle-Promotion“ stellt keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV, da eine Dauerwerbesendung nicht als Promotion oder Ähnliches, sondern als solche, nämlich als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen ist.

Dem schließt sich das OLG Düsseldorf (Urt. v. 7.9.2010, I-20 U 124/09) überzeugend an:

Die Überschrift „Promotion“ ist nicht eindeutig im Sinne eines Hinweises auf bezahlte Fremdwerbung, denn selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Durchschnittsleser diesen Hinweis richtig als „Förderung“ versteht und zwar als Absatzförderung, lässt dies nicht erkennen, dass für diese „Promotion“ Geld bezahlt wurde. Auch die Redaktion einer Zeitschrift kann sich nämlich entschließen, ein bestimmtes Produkt zu fördern bzw. zu „promoten“, so dass der entgeltliche Charakter, der Werbecharakter, selbst bei richtigem Verständnis des Begriffs „Promotion“ nicht eindeutig klar wird.

Zusätzlich ist natürlich auch noch anzubringen, dass die „Promotion“ natürlich auch in einer Form einer „Specialwoche“ stattfinden kann. So bereits mehrfach auf GameStar erschienen, dass über einen längeren Zeitraum vor dem Release eines Spiels Themenwochen abgehalten wurden und dort mit Hilfe von Publishern Gewinnspiele und ähnliches durchgeführt wurden, um das Spiel zu bewerben. Daher macht die Kennzeichnung nicht deutlich, dass der Text vollständig aus der Hand des Publishers stammt. Schon aus diesem Grund ist das Wort Promotion, vor allem in diesem Zusammenhang, mehr als ungenügend.

Zum Thema Erkennbarkeit und Platziert führt das OLG München (Urt. v. 17.9.2009, 29 U 2945/09, II.2.a.bb) aus:

Ist der Werbetext als redaktioneller Beitrag aufgemacht, sind an die Kennzeichnung als Werbung hohe Anforderungen zu stellen; der Hinweis muss nach Schriftart, Schriftgröße, Platzierung und Begleitumständen ausreichend deutlich sein, um eine Irreführung zu vermeiden.

Auch das OLG Frankfurt (Beschl. v. 6,10.2006, 6 U 109/06) sieht es ähnlich:

Wird auf einer Zeitungsseite neben einer als solche erkennbaren Werbeanzeige eine redaktionell aufgemachte Anzeige abgedruckt, so reicht es nicht aus, lediglich die ganze Seite mit dem Begriff  „Anzeige“ oder „Anzeigen“ zu kennzeichnen, um deutlich zu machen, dass es sich bei dem redaktionell gestalteten Teil um eine bezahlte Anzeige handelt.

All in all ist es somit nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich sehr fragwürdig, ob das kleine Wort „Promotion“ über der Überschrift ausreichend ist, um den Leser hinreichend darüber aufzuklären. Dies erkennt man auch an den Kommentaren. Erst der 25. Kommentar stellt die Frage ob es sich um Werbung handelt oder um ein echtes Previews. Und Hand aufs Herz: Auch ich habe es im ersten Moment für redaktionellen Inhalt gehalten.

 

3 Gedanken zu „Preview zu Risen 2 bei der Gamestar (Schleich-)Werbung?“

  1. Schöner Beitrag. Ich halte die Printmedien in Deutschland schon seit Jahren nur noch für teilweise glaubwürdig. Da vertraue ich lieber auf kleinere Formate im Netz oder britische Zeitschriften wie die Games(tm), die auch bei den Big Budget Games kein Blatt vor den Mund nehmen.

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